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Vollmacht auf Vertrauensbasis

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Jeder Mensch kann durch Unfall, Krankheit oder Alter möglicherweise von einem Moment auf den anderen in die missliche Lage geraten, nicht mehr imstande zu sein, wichtige Angelegenheiten selbstverantwortlich zu regeln. Das kann beispielsweise die Einwilligung in ärztliche Behandlungen und Operationen betreffen, die Erledigung von Bankgeschäften, den Zugang zum Postkasten oder den Abschluss oder die Kündigung von Verträgen.

Wenn niemand hierzu bevollmächtigt ist, muss vom örtlichen Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden. Weder der Ehepartner noch die Kinder sind von Gesetzes wegen befugt, für einen Angehörigen zu handeln. Es besteht also Handlungsbedarf. Eine Vorsorgevollmacht bietet die Möglichkeit, Menschen zu benennen, die im Falle eines Falles stellvertretend für einen selbst Entscheidungen treffen und bestimmte Handlungen vornehmen.

Jeder Mensch sollte sich deshalb frühzeitig mit folgenden Fragen befassen: Was wird, wenn ich auf die Hilfe anderer angewiesen sein sollte? Welcher Person oder welchen Personen vertraue ich, dass sie in meinem Sinne Entscheidungen treffen und zum Beispiel dafür sorgen, dass die in meiner Patientenverfügung niedergeschriebenen Wünsche beachtet werden? Was kann ich konkret tun, damit im Ernstfall in meinem Sinne gehandelt und entschieden wird?

Solange ein Mensch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte, also geschäfts- und einwilligungsfähig ist, kann er alle Angelegenheiten des Lebens selbst entscheiden. Durch einen schweren Verkehrsunfall, einen Schlaganfall oder eine rasch fortschreitende hirnorganische Erkrankung kann diese Handlungsfreiheit schnell vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt sein.

In solchen Momenten ist es vorteilhaft, wenn es eine Generalvollmacht für eine Vertrauensperson oder unterschiedliche Vollmachten für mehrere Vertrauenspersonen gibt. Sie bevollmächtigt die Vertrauensperson oder -personen zur Vertretung für bestimmte Rechtsgeschäfte. Wenig hilfreich ist, wenn die Vollmacht an die Bedingung geknüpft ist, dass die Vollmacht gebende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geschäftsfähig ist, weil diese Vollmacht dann nur in Verbindung mit einem fachärztlichen Gutachten zur Vertretung berechtigen würde. Die Erstellung eines solchen Gutachtens kann unter Umständen lange dauern.

Ratsam erscheint deshalb eine bedingungslose Vollmacht für eine bestimmte Vertrauensperson, in der zum Beispiel folgende Bereiche abgedeckt werden:

  • Regelung von Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
  • Zugriff auf das Brief- und E-Mail-Postfach und die sonstigen Online-Aktivitäten
  • Befugnis zur Regelung von nötigen ambulanten Hilfen
  • Befugnis zur Suche eines Platzes in einem Senioren- oder Pflegeheim einschließlich der Berechtigung zum Abschluss und zur Kündigung von Heimverträgen
  • Berechtigung zur Kündigung des Mietvertrags für die Wohnung oder des Telefonanschlusses
  • Entscheidungsbefugnis bei Operationen und medizinischen Maßnahmen sowie zur Umsetzung des Willens der Vollmacht gebenden Person gemäß ihrer Patientenverfügung.

Ratsam erscheint, dass die Vollmacht gebende Person vor Erteilung einer Generalvollmacht mit der betreffenden Person spricht, ob sie hierzu bereit ist. Ebenso sollte geklärt werden, inwieweit der bzw. die Bevollmächtigte gemäß den Vorschriften des Auftragsrechts Aufwendungsersatz verlangen kann, Rechnungen zu Ausgaben vorweisen und über die Tätigkeit gegenüber Dritten Auskunft erteilen muss.

Außerdem muss geklärt sein, wie die bevollmächtigte Person an ihre Vollmacht kommt. Möglich ist, die Vollmacht direkt auszuhändigen oder sie an einem passenden Ort zu hinterlegen, wo sie für diese zugänglich ist. Sinnvoll ist außerdem, dass die Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert ist, sodass Betreuungsgerichte hierüber informiert und unnötige Betreuungen vermieden werden. Die anfallenden Notargebühren liegen in einer überschaubaren Höhe von unter 20 Euro. Eine Vollmacht kann man jederzeit widerrufen; man muss freilich dafür sorgen, dass sie vernichtet und damit aus dem Verkehr gezogen wird.

Gesetzliche Betreuung

Wenn man niemanden in seinem persönlichen Umfeld hat, dem man die genannten Aufgaben übertragen möchte, bleibt nur der Weg einer gesetzlichen Betreuung. Sie erfolgt von Amts wegen, wenn bekannt wird, dass eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Wenn ein gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss, werden Wünsche des Betroffenen berücksichtigt. Diese können in einer Betreuungsverfügung festgeschrieben sein und sollen vom Betreuungsgericht beachtet werden. Solche Wünsche tragen dazu bei, dass der gesetzliche Betreuer die zu betreuende Person und ihre Wünsche kennt, sich um diese persönlich kümmern wird und dass die Berufung des Betreuers bzw. der Betreuerin in der Regel beschleunigt wird. Allerdings ist das Betreuungsgericht an die Wünsche der Person nicht gebunden und kann bei triftigen Gründen davon abweichen.

Der Vorteil der Betreuung liegt darin, dass gesetzliche Betreuer gegenüber dem Betreuungsgericht verpflichtet sind, über die Ausgaben für die betreute Person jährlich einen Kostennachweis vorzulegen. Gesetzliche Betreuer haben gemäß Paragraf 1835 BGB einen Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen Aufwendungen; zum Beispiel auf Ersatz von Fahrt- oder Portokosten. Sie sind gemäß Paragraf 1835a BGB berechtigt, ohne Einzelnachweis eine jährliche Betreuerpauschale in Höhe von zurzeit 399 Euro abzurechnen.

Rechtliche Beratung

Damit man für seine Situation die richtige Lösung findet, ist eine umfassende rechtliche Beratung empfehlenswert. So wird gewährleistet, dass die Vorsorgevollmacht den rechtlichen Anforderungen entspricht und praxisgerecht formuliert wird. Notwendig ist, dass die verschiedenen Rechtsbereiche konkret benannt werden. Besonders wichtig ist, dass die Vorsorgevollmacht mit der Patientenverfügung übereinstimmt und die hierfür notwendigen Bevollmächtigungen enthält.

Um im Rechtsverkehr handeln zu können, muss die Vorsorgevollmacht schriftlich abgefasst sein. Eine notariell beurkundete Vollmacht ist dann anzuraten, wenn die Vollmacht auch zum Kauf, Verkauf oder dinglichen Belastung von Immobilien berechtigen soll.

Kosten für Beratung

Die Kosten für eine Beratung richten sich nach den Gebühren der Rechtsanwälte und Notare. Die Gebühren für die Tätigkeit des Notars sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert der Vollmacht. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes wird der Umfang der Vollmacht und das Vermögen des Vollmachtgebers berücksichtigt. Der Geschäftswert darf die Hälfte des Vermögens nicht überschreiten. Die Mindestgebühr beläuft sich auf 71,40 Euro. Bei einem Vermögen von 50.000 Euro und dem Geschäftswert von 25.000 Euro beträgt der Kostensatz 136,85 Euro. Bei Rechtsanwälten werden die Gebühren ähnlich berechnet.

Christian Seuß ist Jurist und Rechtsassessor der Rechtsberatungsgesellschaft rbm – Rechte behinderter Menschen gemeinnützige GmbH.

Die rbm startet für Mitglieder der Landesvereine und der korporativen Mitglieder ein neues Angebot für die Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung. Nähere Infos unter Tel.: 0 64 21 / 9 48 44 - 90, E-Mail: kontakt@rbm-rechtsberatung.de

Eine Broschüre mit dem Titel „Betreuungsrecht – Mit ausführlichen Informationen zur Vorsorgevollmacht“ kann man beim Bundesjustizministerium als PDF herunterladen oder in gedruckter Form bestellen unter Tel.: 030 / 1 82 72 27 21, E-Mail: publikationen@bundesregierung.de


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Über diesen Podcast

Hier finden Sie den Podcast des DBSV-Verbandsmagazins "Sichtweisen“, der aus zwei Reihen besteht:

Für „Leseprobe“ wählen wir aus jeder Ausgabe einen Beitrag aus und stellen ihn hier zur Verfügung - zum Reinhören und Reinlesen!
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Impressum: https://www.dbsv.org/impressum.html

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